Satzung des Pool-Billard-Vereins

PBC „Gut -Stoß“ Kamp-Lintfort“ 1973 e.V.

 


Satzung

 

 

 

des Pool-Billard-Vereins

 

 

 

PBC „Gut-Stoß“ Kamp-Lintfort“ 1973 e.V.

 

 

 

 

 

§ 1

 

Namensgebung:

 

 

 

Der Verein führt den Namen PBC „Gut-Stoß“ Kamp-Lintfort 1973 e.V.

 

 

 

Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1973. Der Geschäftssitz des Vereins ist das Stadtgebiet von Kamp-Lintfort. Der Verein ist dem Deutschen Billard-Bund (über einen entsprechenden Landes- oder Bezirksverband) angeschlossen und soll ein gemeinnütziger eingetragener Verein sein (§ 57 BGB).

 

 

 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen.

 

 

 

 

 

§ 2 Vereinsabzeichen:

 

 

 

Das Vereinsabzeichen ist ein grün-weiß-geteiltes Fünfeck mit dem Vereinsnamen (siehe oben rechts). Es wird auf der vorderen Seite der Vereinsoberbekleidung getragen.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Sinngebung, Selbstlosigkeit:

 

 

 

a)         Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Billardsportes.

 

b)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es werden keinerlei wirtschaftliche Zwecke verfolgt. 

 

c)         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Teilnahme am Meisterschaftsbetrieb, regelmäßíge Zusammenkünfte zu Übungszwecken sowie Teilnahme und Durchführung an und von Turnieren.

 

d)        Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

e)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

f)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Geschäftsjahr:

 

 

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Aufnahme:

 

 

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Billardsport oder Vereinsleben hat. Dem Antragsteller wird eine Probezeit auferlegt. Die Dauer der Probezeit wird vom Vorstand bestimmt, sollte aber nicht mehr als 50 Anwesenheitstage betragen. Über die Aufnahme entscheidet letztendlich der Vorstand. Bei Personen unter 18 Jahren muss eine Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Mitglieder:

 

 

 

Der Verein unterscheidet seine Mitglieder nach aktiven, passiven und Fördermitgliedern.

 

 

 

a)       Nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat jedes Mitglied Sitz und Stimme in allen Mitgliederversammlungen und kann in jedes Amt des PBC "Gut-Stoß" Kamp-Lintfort gewählt werden.

 

b)      Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes einen Schlüssel für das Vereinsheim bekommen (sofern die Örtlichkeit des Vereinsheimes dies erlaubt).

 

c)       Über den Spieleinsatz für den Verein (offene Turniere, Ligaspiele, Stadt- oder Landesmeisterschaften) oder der Zugehörigkeit zu einer Mannschaft entscheidet sich jedes Mitglied in eigener Verantwortung.

 

 

 

§ 7

 

Verlust der Mitgliedschaft:

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann mit Abschluss des Folgemonates durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist zulässig, wenn:

 

 

 

a)    Ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt,

 

b)    Ein Mitglied dem Verein mutwillig Schaden zufügt (Sachbeschädigung),

 

c)    Ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt und drei Monate mit der Zahlung des Beitrages rückständig ist. 

 

 

 

In diesen Fällen erfolgt erst eine schriftliche oder mündliche Mahnung durch den Vorstand. Dem Betroffenen steht eine Frist von 14 Tagen (nach dem Erhalt der Mahnung) zur Klärung der Situation zur Verfügung. Bei Ausscheiden ist das Vereinseigentum an den Verein zurückzugeben, ohne den Anspruch auf eine Entschädigung. Sollte dies nicht geschehen, ist der Verein berechtigt, für den adäquaten Ersatz fehlender Gegenstände (Schlüssel, Trikots...) zu sorgen und dem ausscheidenden Mitglied diese in Rechnung zu stellen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

Beiträge:

 

 

 

a)    Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern monatliche Beiträge, deren Höhe die Hauptversammlung jährlich in einer gesonderten Beitragsordnung festlegt. Der Beitrag für die Mitglieder ist jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig und sollte möglichst per Dauerauftrag erfolgen.

 

 

 

b)    Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 1/2fache Jahresbeitrag sein.

 

 

 

 

 

§ 9

 

Organe:

 

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

 

 

a)     die Mitgliederversammlung

 

b)    der Vorstand

 

 

 

 

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung:

 

 

 

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Bei Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Er ist verpflichtet Anträge zu berücksichtigen, die von Mitgliedern schriftlich eingereicht wurden. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung beschließt jährlich über:

 

 

 

a)         Prüfung der Jahresberichte

 

b)        Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorstandes (gemäß § 11 BGB),

 

c)         Festlegung der Finanzordnung.

 

 

 

Alle Versammlungen sind mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Clubheim einzuberufen.

 

 

 

 

 

§ 11

 

Vorstand:

 

 

 

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

 

 

 

1.         dem ersten Vorsitzenden,

 

2.         dem zweiten Vorsitzenden,

 

3.         dem Geschäftsführer,

 

4.         dem Kassenwart.

 

Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden oder zurücktreten, ist es erforderlich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder einen komissarischen Vertreter zu benennen, um die Handlungfähigkeit des Vorstandes wiederherzustellen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine doppelte Besetzung von Ämtern im Vorstand ist auszuschließen. Er führt sein Amt jeweils bis zur Entlastung durch die ordentliche Jahreshauptversammlung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein nach außen.

 

 

 

 

 

§ 12

 

Stimmrecht:

 

 

 

Jedes Vollmitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen für die Vorstandposten erfolgen im Geheimen durch Stimmzettel. Eine offene Wahl ist nicht zulässig (Ausnahme: Nur ein Kandidat steht zur Verfügung).

 

 

 

 

 

§ 13

 

Protokolle und Jahresberichte:

 

 

 

Nach der Eröffnung der Jahreshauptversammlung sind die Jahresabschlussberichte des Vorstandes und das Protokoll der letzten Hauptversammlung zu verlesen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Protokolle sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 14

 

Datenschutz

 

 

 

1)        Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Billardkreis Moers/Rees sowie dem Spielbetrieb im Billard-Verband Niederrhein (BVNR) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern digital gespeichert:

 

 

 

       Name,

 

       Adresse,

 

       Nationalität,

 

       Geburtsort,

 

       Geburtsdatum,

 

       Geschlecht,

 

       Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

 

       Bankverbindung,

 

       Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

 

 

 

2)        Den Organen des Vereines, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein fort.

 

 

 

3)        Als Mitglied des jeweiligen Verbandes (zurzeit Billardkreis Moers/Rees) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den Billardkreis bzw. den übergeordneten Verband (zurzeit BVNR) zu melden:

 

 

 

       Name,

 

       Vorname,

 

       Geburtsdatum,

 

       Geschlecht, Telefonnummer.

 

 

 

Die Meldung dient Verwaltungs- und Organisationszwecken des Billardkreises bzw. Billardverbandes.

 

 

 

4)        Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern und Funktionsträgern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

 

 

5)        Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogenen Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Internetseite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

 

 

 

6)        Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

 

 

7)        Jedes Mitglied und jeder Funktionsträger hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und dem Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

 

 

 

8)        Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsprechend Satz 1 gelöscht.

 

 

 

9)        Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahemn vor derm Zugriff Dritter geschützt.

 

 

 

10)    Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, sobald zehn Personen oder mehr mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                               § 15

 

Auflösung des Vereins:

 

 

 

a)         Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit.

 

 

 

b)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kamp-Lintfort, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

§ 16

 

 

 

Inkrafttreten:

 

 

 

Die Satzung tritt zum 25.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 28.05.2019 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

Bekanntmachung:

 

 

 

Satzung vom 01.07.2009, bekanntgegeben am 02.07.2009 durch Aushang

 

Satzung vom 11.07.2013, bekanntgegeben am 11.07.2013 durch Aushang

 

Satzung vom 28.05.2019, bekanntgegeben am 01.06.2019 durch Aushang

 

Satzung vom 25.08.2020, bekanntgegeben am 01.09.2020 durch Aushang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Anlage 2

 

 

 

Beitrags- und Finanz-Ordnung

 

 des PBC „Gut-Stoß“ Kamp-Lintfort:

 

 

 

 

 

1.              Der monatliche Beitrag für aktive Mitglieder beträgt 30,00 €.

 

2.              Der monatliche Beitrag für passive Mitglieder beträgt 25,00 €.

 

3.              Der monatliche Beitrag für Jugendliche und Fördermitglieder beträgt 15,00 €.

 

4.              Auszubildende in ihrer Erstberufsausbildung (Umschulung oder Formen der beruflichen Umorientierung oder Zweitausbildung zählen nicht dazu) entrichten bis zur Beendigung ihrer Ausbildung oder Erreichen des 18. Lebensjahres (was später eintritt) einen monatlichen Beitrag in Höhe von 15,00 €.

 

5.              Startgelder für Einzelwettkämpfe sind vom Spieler selbst zu tragen.

 

6.              Startgelder für Einzelturniere sind vom Spieler selbst zu tragen.

 

7.              Startgelder für Ligaspiele werden vom Verein getragen.

 

8.              Startgelder für Vereins-Mannschaftswettkämpfe werden vom Verein getragen.

 

9.              Startgelder für Wettkämpfe, die der DBU unterliegen, werden vom Verein getragen.

 

10.          Strafgelder sind in allen erdenklichen Formen vom Verursacher selbst zu tragen. Das gilt auch für Mannschaften.

 

11.          Die Fahrkosten für Auswärtsspiele des Vereins werden pauschal berechnet. Der Vorstand entscheidet in regelmäßigen  Abständen über die Höhe der Pauschale (z. B. 0,15 € pro gefahrenen Kilometer).

 

12.          Die Preise für Getränke und Speisen sind der Getränke-Preisliste zu entnehmen. Diese Liste ist am Kühlschrank anzubringen.